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III.Nachweisliche schwere Verfehlung, § 16 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A

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85Einen in der Praxis bedeutenden Ausschlussgrund stellt der Tatbestand der „nachweislich schweren Verfehlung“ des Bieters im Rahmen dar, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt. Unter den Begriff der „schweren Verfehlungen“ können insbesondere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, schwerwiegende Verstöße gegen Grundprinzipien des Vergaberechts wie etwa Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit sowie schwere Vertragsverstöße fallen.93 Während andere Vergaberegime wie etwa § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB für europaweite Vergaben inzwischen einen gesonderten Tatbestand für Vertragsverstöße bereitstellen, sieht der 1. Abschnitt der VOB/A eine gesonderte Regelung insoweit nicht vor, dass Vertragsverstöße unverändert unter dem Gesichtspunkt der „schweren Verfehlung“ zu prüfen sind. Anders als etwa § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB stellt § 16 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A nicht an die Begehung der Verfehlung „im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ ab, sodass auch außerhalb der Berufsausübung entsprechende Verstöße bei nationalen Bauvergaben einen Ausschluss rechtfertigen können; freilich ist in diesen Fällen die Bedeutung der „privaten“ Verfehlung für geschäftliche Übernahme von Aufträgen besonders zu prüfen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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