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VII.Nicht zugelassene Abgabe mehrerer Hauptangebote, § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A

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66Die Abgabe mehrerer Hauptangebote wird mit der VOB-Novelle 2019 nun erstmals ausdrücklich geregelt, wobei im Wesentlichen die Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung umgesetzt wurden. Nach der Rechtsprechung war die Abgabe mehrerer Hauptangebote auch bislang zulässig, wenn der Auftraggeber dies zugelassen oder veranlasst hat und sich die Angebote, etwa in technischer Hinsicht unterscheiden.71 Eine Veranlassung war nach der Rechtsprechung vor allem dann gegeben, wenn der Auftraggeber Leitfabrikate vorgibt und der Bieter nicht sicher sein kann, dass ein von ihm alternativ angebotenes (aus seiner Sicht gleichwertiges) Produkt auch als gleichwertig betrachtet wird.72 Ein zweites Hauptangebot liegt dementsprechend etwa dann vor, wenn der Bieter neben dem Leitfabrikat ein als gleichwertig dargestelltes Alternativfabrikat anbietet, also von der Leistungsbeschreibung nicht abweichen möchte; ein Nebenangebot ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Bieter eine andere als die nachgefragte Leistung anbietet.73

67Nunmehr ist ein Ausschluss in § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB vorgesehen für „Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat“. Der Auftraggeber muss daher nunmehr ausdrücklich die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen haben; eine „Veranlassung“ durch Vorgabe von Leitfabrikaten o. ä. genügt daher nicht mehr; ein Bieter müsste daher eine unterbleibende Zulassung mehrerer Hauptangebote trotz technischer „Veranlassung“ rügen.

68Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, obgleich dies nicht zugelassen wurde, sind alle Hauptangebote dieses Bieters auszuschließen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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