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VIII.Nebenangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 3 nicht entsprechen, § 16 Abs. 1 Nr. 8 VOB/A

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69Ein Angebotsausschluss ist ferner dann vorgeschrieben, wenn die formalen Anforderungen an Nebenangebote nicht eingehalten werden, also das Nebenangebot nicht auf gesonderter Anlage eingereicht und als solches gekennzeichnet wird (§ 16 Nr. 8 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 VOB/A). Die Einreichung von Nebenangeboten auf „gesonderter Anlage“ erfordert eine körperliche Trennung von Haupt- und Nebenangeboten sowie etwaigen Anlagen, was insbesondere eine leichte Indentifizierung von Nebenangeboten durch den Auftraggeber ermöglichen soll.74

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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