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IV.Nichtvorlage nach Angebotsabgabe geforderter Erklärungen und Nachweise innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist, § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A

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28Mit der Vergaberechtform 2016 wurde neu ein Ausschlusstatbestand für die Fälle eingeführt, in welchen der Auftraggeber sich die Forderung bestimmter Unterlagen nach Angebotsabgabe vorbehalten hat, der Bieter diese aber nicht bzw. nicht fristgerecht vorlegt. Die Regelung ist abzugrenzen von der Nachforderung bereits mit dem Angebot geforderter Erklärungen und Nachweise ebenso wie von der Anforderung bestimmter Erklärungen und Unterlagen im Rahmen der Aufklärung nach § 15 VOB/A. Die Vorschrift gilt entsprechend auch für Teilnahmeanträge.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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