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2.Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht entsprechen

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18Zur Wahrung der Vertraulichkeit und Datenintegrität verlangt § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, dass schriftliche Angebote in einem verschlossenen Umschlag eingereicht werden. Für elektronische Angebote muss der Auftraggeber durch technische Lösungen und durch Verschlüsselung sicherstellen, dass die Vertraulichkeit bis zur Angebotsöffnung gewahrt bleibt; insoweit bietet sich die Vorgabe an, die Angebote bei einer Vergabeplattform hochzuladen, welche die Vertraulichkeit und Datenintegrität technisch sicherstellt.20 Hält der Bieter diese Vorgaben bei seiner Angebotseinreichung nicht ein, wird etwa das Angebot in einem unverschlossenen Umschlag eingereicht, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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