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III.Angebote, die die geforderten Unterlagen nicht enthalten

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25Angebote müssen die geforderten Unterlagen enthalten, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 16a Abs. 1 VOB/A an zentraler Stelle – mit Ausnahme von Produktangaben – aufzuführen sind. Fehlen diese Unterlagen und hat der Auftraggeber entsprechend der mit der VOB-Novelle 2019 eingeführten Entscheidungsmöglichkeit in § 16a Abs. 3 VOB/A festgelegt, dass er keine Unterlagen nachfordern wird, so ist ein solchermaßen unvollständiges Angebot zwingend auszuschließen.

26Werden Unterlagen zwar in der Bekanntmachung oder einzelnen Vergabeunterlagen, nicht aber in der an zentraler Stelle aufzunehmenden Liste geführt, so kann ein „Fehlen“ solcher Unterlagen, da nicht formgemäß gefordert, allerdings keinen Angebotsausschluss begründen.

27Die bislang in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A enthaltene Regelung zu fehlenden Preisangaben wird nunmehr – in der Vorschrift des § 16a Abs. 2 über die Nachforderung von Preisangaben fortgeführt – mit nur geringen Änderungen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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