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X.Angebote von Bietern, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben, § 16 Abs. 1 Nr. 10 VOB/A

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72Neu mit der VOB-Novelle 2019 eingeführt wurde der Ausschlusstatbestand des 16 Abs. 1 Nr. 10 VOB/A, wonach Angebote von Bietern auszuschließen sind, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben. Die Vorschrift bezieht sich – anders als etwa der Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB – nur auf Täuschungshandlungen im konkreten Vergabeverfahren, was durch den Bezug auf Erklärungen „im Vergabeverfahren“ ausgedrückt wird. Täuschungsversuche in früheren Ausschreibungsverfahren sind dementsprechend nicht von der Vorschrift umfasst.75

73Der Ausschlusstatbestand trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Bieter, der vorsätzlich die Unwahrheit zu seiner Eignung vorträgt, nicht vertrauenswürdig sein kann; der Auftraggeber soll nicht gezwungen sein, einen Vertrag mit einem solchen Bieter zu schließen.76

74Nur eine vorsätzlich unzutreffende Erklärung berechtigt und verpflichtet zum Ausschluss; fahrlässige, auch grob fahrlässige Falscherklärungen genügen demgegenüber nicht. Der Tatbestand ist allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn der Bieter positiv weiß, dass er unzutreffend vorträgt, sondern auch dann, wenn er Falsch-Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt.77 Es genügt im Übrigen auch, wenn der Bieter mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet und diese Unrichtigkeit billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).78

75Die Erklärung kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung falscher Tatsachen vorsätzlich unzutreffend werden; ebenso kann auch ein Zurückhalten von Auskünften im Sinne einer Täuschung durch Unterlassen ausreichend sein,79 wenn der Bieter etwa nicht über ersichtlich für die Auftragsvergabe bedeutsame, vom Auftraggeber geforderte und seine Eignung in Frage stellende Umstände bzw. Veränderungen nicht aufgeklärt hat. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn im Rahmen einer geforderten Angabe von Unternehmensverflechtungen nur ein Teil der Verflechtungen preisgegeben wird.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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