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1.Vorbehalt der späteren Anforderung

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29Ein Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A setzt zunächst voraus, dass sich der Auftraggeber die spätere Forderung vorbehalten hat. Hierbei wird es in der Regel um solche Unterlagen bzw. Erklärungen gehen, deren Forderung bereits mit dem Angebot unnötig erscheint bzw. sogar als unangemessen anzusehen wäre (etwa Nachunternehmererklärungen; Vorlage einer Bürgschaftsurkunde o. ä.).27 An den Vorbehalt sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wobei allerdings eine hinreichende Konkretisierung der in Betracht kommenden Unterlagen notwendig ist und folglich ein gänzlich allgemeiner Vorbehalt der Anforderung weiterer Unterlagen oder Erklärungen nicht genügen kann.28 Eine Sammelbezeichnung, etwa der Vorbehalt einer Anforderung von Eignungsnachweisen für Subunternehmer für den Fall, dass sich der Bieter auf diese beruft, erscheint aber ausreichend, sodass nicht für jeden einzelnen in Betracht kommenden Eignungsnachweis insoweit ein spezifizierter Vorbehalt formuliert werden müsste.29

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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