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3.Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahrens, Dokumentationspflicht

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47Das offene und das nicht offene Verfahren sind nach wie vor die vergaberechtlichen Regelverfahren, sodass das Verhandlungsverfahren auch weiterhin nur in den gesetzlich definierten Ausnahmefällen zulässig ist. Dem öffentlichen Auftraggeber steht insoweit kein Wahlrecht zu.63 Auch sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eng auszulegen.64 Ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 3a EU Abs. 2 VOB/A zulässig, so kann der öffentliche Auftraggeber sich auch für den wettbewerblichen Dialog entscheiden, weil dieser ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 3a EU Abs. 2 VOB/A zulässig ist, § 3a EU Abs. 4 VOB/A. Insoweit steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Wahlrecht zu.

48Wie sich aus § 20 EU VOB/A in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 VgV ergibt, gehören die Umstände, die die Anwendung des Verhandlungsverfahrens (mit oder ohne vorherige Veröffentlichung eines Teilnahmewettbewerbs) und des wettbewerblichen Dialoges rechtfertigen, zu den Mindestangaben im Vergabevermerk. Dem öffentlichen Auftraggeber ist daher zu empfehlen, die Dokumentation wegen des Ausnahmecharakters des Verhandlungsverfahrens/wettbewerblichen Dialogs sorgfältig vorzunehmen.65 Die Wahl der falschen Verfahrensart ist außerdem ein Vergabefehler, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens rechtlich angegriffen werden kann66 (siehe unten Rn. 61 und Kommentierung zu § 3a EU VOB/A).

49Da beim Verhandlungsverfahren der Leistungsgegenstand nicht in allen Einzelheiten bereits von Beginn des Vergabeverfahrens an feststeht, sondern durch Verhandlungen konkretisiert werden soll, eignet sich das Verhandlungsverfahren in erster Linie bei Bauvergaben, bei denen der öffentliche Auftraggeber zwar seine Vorstellung von Zweck und Funktionalität und damit den Rahmen der Bauleistung definieren kann, die konkrete Ausführung aber dem Auftragnehmer zunächst – denn darüber soll ja auch verhandelt werden – überlässt (sogenannte funktionale Ausschreibung, § 7c EU VOB/A). In diesen Fällen wird die Planung der Bauleistung gleichzeitig mit dieser ausgeschrieben. Allerdings darf der Beschaffungsgegenstand im Rahmen des Verhandlungsverfahrens – anders als bei Wahl des wettbewerblichen Dialogs und bei der Innovationspartnerschaft – nicht verändert werden.67 Der öffentliche Auftraggeber muss zumindest über eine grundlegende Vorstellung des zu vergebenden Auftragsgegenstandes verfügen, dessen Identität im Verhandlungsverfahren gewahrt bleiben muss.68

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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