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2.Europaweite, öffentliche Bekanntgabe

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53Die Auftragsvergabe einer Bauleistung im Wege des wettbewerblichen Dialogs, der immer nur mit öffentlicher Bekanntgabe eines Teilnahmewettbewerbs zulässig ist, hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 12 EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A europaweit bekannt zu geben (Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986, DE Standardformular 2). Die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nach § 12 EU Abs. 2 VOB/A darf der öffentliche Auftraggeber hier nicht nutzen, denn § 12 EU Abs. 2 VOB/A sieht den wettbewerblichen Dialog nicht vor. In der Auftragsbekanntmachung muss der öffentliche Auftraggeber nur seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung formulieren, § 3b EU Abs. 5 Nr. 3 VOB/A. Selbstverständlich sind im Fall des wettbewerblichen Dialogs nur diejenigen Vergabeunterlagen bereitzuhalten, die seine Bedürfnisse und die Anforderungen an die Leistung beschreiben, § 3b EU Abs. 5 Nr. 3 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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