Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 412

IV.Dokumentationspflicht

Оглавление

12Wie sich aus § 8 VgV, auf den § 20 EU VOB/A15 verweist, ergibt, hat der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b BGB, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist, zu dokumentieren, § 8 Abs. 1 Satz 1 VgV. § 8 Abs. 2 VgV regelt indessen den Mindestinhalt des Vergabevermerkes. Dessen Nr. 6 und 7 ist eindeutig zu entnehmen, dass der öffentliche Auftraggeber nur die in § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VgV genannten Umstände dokumentieren muss, die zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens, des wettbewerblichen Dialoges oder des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs geführt haben. Hinsichtlich der Gründe für die Anwendung des offenen bzw. nicht offenen Verfahrens findet sich kein Dokumentationszwang. Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber nur seine (Wahl-) Entscheidung für das offene oder nicht offene Verfahren zu dokumentieren hat.16 Dies entspricht auch den europarechtlichen Regelungen, denn Art. 84 RL 2014/24/EU formuliert insoweit keine Vorgaben. Auch der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber wollte dem öffentlichen Auftraggeber keine Dokumentationspflicht auferlegen, was sich sowohl aus der Begründung zum Gesetzentwurf des GWB17 als auch aus der Stellungnahme des Bundesrates zur VgV ergibt (siehe Kommentierung zu § 3 EU VOB/A Rn. 14 und 15).18

In jedem Fall hat der öffentliche Auftraggeber aber gemäß § 20 EU VOB/A in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 VgV die Beschränkung der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Teilnehmer am Wettbewerb sowie deren Zahl zu dokumentieren, § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх