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III.Zulässigkeit der übrigen Verfahrensarten

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10§ 3a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A ist wortgleich mit § 14 Abs. 2 Satz 2 VgV. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach § 3a EU Abs. 2 bis 5 VOB/A gestattet ist. Der Wortlaut macht deutlich, dass auch weiterhin das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren einerseits und den übrigen Verfahrensarten andererseits bestehen soll. Dies ist insofern relevant, als sich aus dieser Feststellung ergibt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 3a EU Abs. 2 bis 5 VOB/A eng auszulegen und keiner Analogie zugänglich sind.12 Zwar wurde der Anwendungsbereich insbesondere des Verhandlungsverfahrens sowie des wettbewerblichen Dialogs – jeweils mit Teilnahmewettbewerb – deutlich erweitert, um dem öffentlichen Auftraggeber größere Flexibilität einzuräumen. Gleichwohl finden sich aber weder im Bereich der RL 2014/24/EU noch im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich der übrigen Verfahren nicht abschließend geregelt sein sollte.

11Der öffentliche Auftraggeber darf nur auf diese Verfahrensarten zurückgreifen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, aber er muss es nicht.13 Grundsätzlich wäre es ihm möglich, auf das offene bzw. nicht offene Verfahren Rückgriff zu nehmen, was allerdings eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung des Auftragsgegenstandes in den Vergabeunterlagen voraussetzt, über die grundsätzlich nicht mehr verhandelt werden darf (siehe Kommentierung zu § 3 EU VOB/A Rn. 12 und 14). Für das Vorliegen der einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Verfahrensart ist der öffentliche Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.14

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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