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3.Anwendungsbereich der Innovationspartnerschaft

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60Die Vergabe, also die Entwicklung und der Erwerb einer innovativen Bauleistung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3a EU Abs. 5 VOB/A vorliegen, das heißt, die angestrebte innovative Bauleistung darf tatsächlich (objektiv) nicht auf dem Markt verfügbar sein. Wie bereits oben ausgeführt, dürfte es sich dabei nur um echte Entwicklungs- und Forschungsleistungen im Rahmen der Innovationspartnerschaft handeln, sodass im Baubereich der Anwendungsbereich äußerst beschränkt sein dürfte.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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