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3.Anwendungsbereich des wettbewerblichen Dialoges, Dokumentationspflicht

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54Der wettbewerbliche Dialog ist nach der Vergaberechtsreform 2016 unter denselben Voraussetzungen zulässig wie das Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb, § 3a EU Abs. 4 und 2 VOB/A. Liegt also mindestens ein Kriterium des § 3a EU Abs. 2 VOB/A für das Verhandlungsverfahren vor, darf der öffentliche Auftraggeber zwischen beiden frei wählen. Allerdings muss der öffentliche Auftraggeber auch hier seiner Dokumentationspflicht, die sich aus § 20 EU VOB/A in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 6 VgV ergibt, nachkommen und schriftlich in der Vergabeakte fixieren, weshalb die Anwendungsvoraussetzungen des § 3a EU Abs. 2 VOB/A vorliegen. In der Regel dürfte sich der Grund für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs aus § 3a EU Abs. 2 Nr. 1 lit. b VOB/A ergeben.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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