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B.Offenes und nicht offenes Verfahren und die anderen Verfahrensarten, § 3a EU Abs. 1 VOB/A I.Vorrang und Gleichrangigkeit des offenen und nicht offenen Verfahrens

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4Mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der Verordnungsgeber die bislang geregelte Nachrangigkeit des nicht offenen Verfahrens aufgegeben und die Gleichrangigkeit von offenem und nicht offenem Verfahren geregelt. Die europarechtlichen Regelungen sahen und sehen (Art. 28 RL 2004/18/EG und Art. 26 Abs. 2 RL 2014/24/EU) beide Verfahrensarten als gleichrangig an. Damit hat nunmehr auch der deutsche Verordnungsgeber anerkannt,6 dass beide Verfahren jedenfalls dann, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Zahl der zur Abgabe eines Angebotes aufzufordernden Teilnehmer am Wettbewerb gemäß § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 VOB/A zu beschränken, in gleicher Weise maximalen Wettbewerb gewährleisten.7

5Die nach Art. 26 Abs. 2 RL 2014/24/EU gebotene Gleichrangigkeit regelt nunmehr § 3a EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A, der abgesehen von dem Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Teilnahmewettbewerbes beim nicht offenen Verfahren – wortgleich mit § 119 Abs. 2 Satz 1 GWB und § 14 Abs. 2 Satz 1 VgV ist. Der öffentliche Auftraggeber hat die Wahlfreiheit zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren, während die Zulässigkeit der übrigen Verfahrensarten in § 3 EU VOB/A von den in § 3a EU Abs. 2 bis 5 formulierten Voraussetzungen abhängt. § 3a EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A ist inhaltsgleich mit (§ 119 Abs. 2 Satz 2 GWB in Verbindung mit) § 14 Abs. 2 Satz 2 VgV.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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