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52Obwohl beide Verfahren unter den gleichen Voraussetzungen zulässig sind, unterscheiden sich Verhandlungsverfahren und wettbewerblicher Dialog in zwei Punkten grundlegend voneinander: Während der öffentliche Auftraggeber den wettbewerblichen Dialog zum einen nur dann wählen kann, wenn er nicht nur nicht in der Lage ist, den Beschaffungsgegenstand erschöpfend und eindeutig zu beschreiben, sondern bereits daran scheitert, den Beschaffungsgegenstand als solchen zu definieren, muss der Beschaffungsgegenstand als solcher im Rahmen des Verhandlungsverfahrens feststehen.

Zum anderen wird in beiden Verfahren über unterschiedliche Gegenstände verhandelt: Während im Rahmen des Verhandlungsverfahrens über die Erst- und Folgeangebote verhandelt wird (§ 3b EU Abs. 3 Nr. 6 VOB/A) werden im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs die von den Bietern eingebrachten Leistungsgegenstände verhandelt, das heißt gemeinsam so beschrieben, dass die Bieter anschließend Angebote abgeben können (§ 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/A), die dann nur eingeschränkt verhandelt werden dürfen, § 3b EU Abs. 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/A (zur Abgrenzung beider Verfahren siehe Kommentierung zu § 3b EU VOB/A Rn. 23ff).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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