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2.Europaweite, öffentliche Bekanntgabe

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59Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber eine Innovationspartnerschaft „einzugehen“, so hat er dies gemäß § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A europaweit bekannt zu geben (Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986, DE Standardformular 2). Die Innovationspartnerschaft sieht zwingend einen vorgeschalteten öffentlichen Teilnahmewettbewerb vor (siehe Kommentierung zu § 3b EU Abs. 5 Nr. 2 VOB/A). Die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nach § 12 EU Abs. 2 VOB/A darf der öffentliche Auftraggeber hier nicht nutzen, denn in § 12 EU Abs. 2 VOB/A ist die Innovationspartnerschaft nicht erwähnt. Gemäß § 3b EU Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/A hat der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung, spätestens aber in den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Bauleistung zu beschreiben. Diese Beschreibung muss auch die Mindestanforderungen enthalten. Die Vergabeunterlagen sind auch hier ab dem Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung gemäß § 12 EU Abs. 3 VOB/A zur Verfügung zu stellen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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