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IV.Der Wettbewerbliche Dialog, § 3 EU Satz 1 Nr. 4 VOB/A 1.Charakteristik

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50Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können, so § 3 EU Satz 1 Nr. 4 VOB/A, der nur insoweit wortgleich mit § 119 Abs. 6 Satz 1 GWB ist. Die Notwendigkeit eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbes sowie Inhalt des wettbewerblichen Dialoges zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den ausgewählten Unternehmen finden sich erst in § 3b EU Abs. 4 Nr. 1 Sätze 1 und 2 VOB/A (anders in der Vorgängerregelung des § 3 EG Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VOB/A).

51Die aktuelle Definition des wettbewerblichen Dialoges orientiert sich an der Formulierung in Art. 30 Abs. 3 RL 2014/24/EU. Hervorzuheben ist, dass die bislang geltende Einschränkung der Anwendbarkeit des wettbewerblichen Dialogs auf objektiv besonders komplexe Aufträge (technischer, rechtlicher oder finanzieller Art) entfallen ist (siehe Kommentierung zu § 3a EU Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/A Rn. 25 ff.) und nunmehr die gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten wie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Aus der Zusammenschau von § 3 EU Satz 1 Nr. 4 VOB/A und § 3b EU Abs. 4 VOB/A wird deutlich, dass der wettbewerbliche Dialog auch nach der Vergaberechtsrechtsreform 2016 weiterhin in drei Verfahrensabschnitte unterteilt ist, einem vorherigen europaweiten Teilnahmewettbewerb (1. Abschnitt) und dem sich daran anschließenden Dialog (2. Abschnitt), der im besten Fall mit der Abgabe von verbindlichen Angeboten und deren Wertung endet (3. Abschnitt).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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