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B.Nachweise zur Qualitätssicherung (§ 6c EU Abs. 1 VOB/A)

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2Unter dem Begriff Qualitätssicherung wird die Summe aller Maßnahmen verstanden, die ein Unternehmen anwendet, um konstante Produktqualität sicherzustellen. Dabei werden alle Tätigkeiten und Abläufe im Hinblick darauf geprüft, ob sie den Qualitätsanforderungen des Unternehmens entsprechen. Auf diese Weise sollen potenziell negative Einflüsse erkannt werden mit dem Ziel, dass alle Produkte und Dienstleistungen stets einen gleichbleibend hohen Standard aufweisen.

3Verlangt ein Auftraggeber als Eignungsnachweis eine Bescheinigung über die Erfüllung bestimmter Normen der Qualitätssicherung, darf er gemäß § 6c EU Abs. 1 VOB/A nicht gänzlich frei wählen, sondern muss sich auf solche Qualitätssicherungssysteme beziehen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Die europäischen Normen (abgekürzt EN) zur Qualitätssicherung sind heute in der Normenreihe EN ISO 9000 ff. enthalten, die im Jahr 2000 die Vorgängernorm ISO 8402 ablöste.1 Aus dieser Reihe wurde die ISO 9001 mittlerweile zu einer der meistakzeptiertesten Normen im Bereich des Qualitätsmanagements. Sie legt die Mindestanforderungen fest, die von einem Unternehmen im Rahmen des (prozessorientierten) Qualitätsmanagementsystems zu erfüllen sind. Bei der sog. DIN EN ISO 9001:2015 handelt es sich um die derzeit aktuelle deutsche Fassung der QM-Norm.

4Wichtig ist, dass Auftraggeber zum einen auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Ländern anerkennen müssen. Zum anderen sind sie verpflichtet, auch anderweitige Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme zu akzeptieren, wenn ein Unternehmen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen die Bescheinigung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist einholen konnte. Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings, dass das betreffende Unternehmen nachweisen kann, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

5In der Rechtsprechung sind Fragen rund um Qualitätssicherungsanforderungen regelmäßig Thema, da es sich um ein von Auftraggebern häufig verwendetes Kriterium handelt. Auch nach der Vergaberechtsreform unverändert fortgelten wird dabei der Grundsatz, dass das Vorliegen eines Qualitätssicherungszertifikates als solches keinerlei konkreten Auftragsbezug aufweist und daher eine Berücksichtigung im Rahmen der Zuschlagskriterien ausscheidet.2 Auf dieser Ebene kommen nur Angaben zum geplanten Qualitätsmanagement in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung, etwa in Form eines Konzeptes, in Betracht. Zudem müssen Auftraggeber bei der Formulierung der jeweiligen Anforderung sehr genau sein, denn Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen – wie immer – zu ihren Lasten. So beinhaltet die Anforderung „Auditiertes Qualitätsmanagementsystem eingeführt“ nicht automatisch, dass das entsprechende Zertifikat noch gültig ist oder gar für die Dauer des ausgeschriebenen Auftrags gültig bleibt. Auch etwaige Kriterien, die das eingeführte System erfüllen muss, sind präzise zu bezeichnen.3 Schließlich darf der Begriff der „Qualität“ nicht beliebig weit ausgelegt werden, sondern ist aufgrund des systematischen Zusammenhangs als technische Qualität der Leistungen oder Lieferungen von vergleichbarer Art wie die der Leistungen oder Lieferungen, die den Gegenstand des fraglichen Auftrags bilden, zu verstehen. Nicht darunter gefasst werden können daher z. B. Kriterien der Nachhaltigkeit oder des gesellschaftlich verantwortlichen Verhaltens des Bewerbers bzw. Bieters.4

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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