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E.Fakultative Ausschlussgründe (§ 6e EU Abs. 6 VOB/A)

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27§ 6e EU Abs. 6 VOB/A enthält einen abschließenden Katalog von fakultativen Ausschlussgründen, bei denen dem Auftraggeber immer Ermessen und teilweise auch auf Tatbestandsseite ein Beurteilungsspielraum zusteht.

28Es handelt sich um Tatbestände, bei denen jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, ob die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung durch das betreffende Unternehmen in Frage gestellt ist. Dabei obliegt es dem Auftraggeber, die Bedeutung der Umstände für die Eignung des Unternehmens im Hinblick auf den ausgeschriebenen Auftrag sowie das Interesse an einem möglichst großen Wettbewerb gegeneinander abzuwiegen, wobei er auch seine eigenen Erfahrungen mit dem Bieter in die Prognoseentscheidung mit einbeziehen darf.15 Seine Entscheidung ist grundsätzlich nur eingeschränkt von den Nachprüfungsinstanzen dahingehend überprüfbar, ob der öffentliche Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, von einem unzutreffenden bzw. nicht hinreichend überprüften Sachverhalt ausgegangen ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde.16 Lediglich in seltenen Ausnahmefällen ist eine Ermessensreduzierung auf null möglich, die dazu führt, dass ein Ausschluss die einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung ist.17

29Die fakultativen Ausschlussgründe des § 6e EU Abs. 6 VOB/A und die zwingenden Ausschlussgründe der § 6e EU Abs. 1 bis 4 VOB/A stehen nebeneinander. Fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für einen zwingenden Ausschluss kommt daher gleichwohl ein Ausschluss auf der Grundlage eines fakultativen Ausschlussgrundes, insbesondere nach § 6e EU Abs. 3 VOB/A, in Betracht.18

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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