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II.Kenntnis des Auftraggebers

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12Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für einen Ausschluss nach § 6e EU Abs. 1 VOB/A ist die Kenntnis des Auftraggebers von der rechtskräftigen Verurteilung.

13Das Erfordernis positiver Kenntnis bedeutet, dass ein reiner Verdacht nicht ausreicht. Andererseits muss sich ein Auftraggeber, wenn eine hinreichend konkrete Verdachtslage entstanden ist, um Aufklärung bemühen und bestehenden Anhaltspunkten nachgehen. Er darf sich einer möglichen Kenntnis nicht verschließen. Sobald ein Auftraggeber Anhaltspunkte für eine Verurteilung hat, müssen daher beide Seiten dazu beitragen, den Sachverhalt aufzuklären. Denn da es sich bei einer Verurteilung um eine dem Beweis zugängliche Tatsache handelt, ist das objektive Vorliegen der Verurteilung die entscheidende, zu klärende Frage. Schon aufgrund der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten kommt dabei dem Unternehmen die Hauptpflicht zur Nachweisführung zu. Sobald der Auftraggeber konkrete Anhaltspunkte für eine Verurteilung hat, ist es folglich Aufgabe des Unternehmens, das Gegenteil zu beweisen. Dabei gelten für die Nachweisführung keine besonderen Regeln. In Betracht kommen z. B. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder vergleichbare Urkunden und Bescheinigungen der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Nicht ausreichend wäre ein Gewerbezentralregisterauszug, da im Gewerbezentralregister nur bestimmte, mit dem Betrieb eines Gewerbes zusammenhängende Verurteilungen und Verwaltungsentscheidungen eingetragen werden, nicht aber die in § 6e EU Abs. 1 VOB/A genannten Straftaten.

14In den allermeisten Fällen wird es daher – wenn der Auftraggeber nicht selber bereits sichere Kenntnis über eine Verurteilung hat – darauf hinauslaufen, dass er das betroffene Unternehmen mit den ihm vorliegenden Informationen konfrontiert und diesem die Möglichkeit einräumt, nachzuweisen, dass entweder die in Rede stehende Verurteilung nicht vorliegt oder aber dem Unternehmen nicht nach § 6e EU Abs. 3 VOB/A zuzurechnen ist.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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