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III.Zurechnung (§ 6e EU Abs. 3 VOB/A)

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15Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass die rechtskräftige Verurteilung eine Person betrifft, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Gemäß § 6e EU Abs. 3 VOB/A ist das der Fall, wenn die Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

16Damit erfasst die Regelung, deren Formulierung stark an § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG angelehnt ist, insbesondere gesetzliche Vertreter und Generalbevollmächtigte, aber auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, soweit diese in leitender Stellung tätig sind. Darüber hinaus findet die Verpflichtung zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers auch dann Anwendung, wenn die rechtskräftig verurteilte Person ein Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremium des Wirtschaftsteilnehmers ist. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 57 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU, dessen Regelungsgehalt der deutsche Gesetzgeber etwas verkürzt in der Formulierung der „Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen“ zusammengefasst hat. Maßgeblich ist, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, im Ergebnis jedoch weniger die rechtliche Stellung im Unternehmen, als die Frage, inwieweit die Person faktisch als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat.

Ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren kann nur dann erfolgen, wenn die Straftat, aufgrund derer die Verurteilung erfolgt ist, einen Unternehmensbezug aufweist.7 Dieser notwendige Unternehmensbezug ist nicht zu eng zu verstehen, vielmehr dürfte ein irgendwie gearteter Bezug zu der beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Person ausreichen. Beispielsweise können die Taten auch für andere Firmen einer Firmengruppe begangen worden sein.8 Gleichwohl können Straftaten eines Mitarbeiters, die ausschließlich im privaten Zusammenhang begangen wurden, nicht zum Ausschluss eines Unternehmens gemäß § 6e EU Abs. 1 VOB/A führen. Dies würde nicht nur gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, sondern stünde auch im Widerspruch zu der bisherigen Rechtslage, nach der zum Wegfall der beruflichen Zuverlässigkeit des Teilnehmers eine Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war.9 Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist durch die Einführung der Ausschlussgründe anstelle der Begriffe der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue jedoch eindeutig nicht gewollt.10 Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Straftaten aus dem privaten und beruflichen Bereich sind daher hinzunehmen und dem Einzelfall entsprechend zu lösen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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