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I.Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A)

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30Die Regelung des § 6e EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A ist in Umsetzung von Art. 57 Abs. 4a i. V. m. Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU neu in die VOB/A aufgenommen worden. Ausgeschlossen werden können danach Unternehmen, die nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben. Ähnlich wie bei den zwingenden Ausschlussgründen reichen mithin reine Vermutungen nicht aus, sondern der Auftraggeber muss den Verstoß belegen können.

31Inhaltlich erfasst sind alle geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Abkommen festgelegt sind. Das können z. B. das BImSchG, das KrWG, das Arbeitszeitgesetz, das MiLoG o. Ä. sein.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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