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B.Das Prinzip der Eignungsleihe (§ 6d EU Abs. 1 Satz 1–3 VOB/A)

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4Die Eignungsleihe ist ein eigenständiges Institut des Vergaberechts, das von dem ebenfalls vergaberechtlich möglichen Nachunternehmereinsatz abzugrenzen ist. Auch wenn in Literatur und Rechtsprechung beide Begriffe teilweise synonym verwendet werden3 und in der Praxis vielfach Überschneidungen auftreten, verbietet sich eine Gleichsetzung beider Begriffe sowohl aufgrund des Wortlauts als auch aus systematischen Erwägungen.4

5Während Nachunternehmer jeder ist, der nicht Partei des ausgeschriebenen Vertrages wird, aber Teile der Leistung für den Auftragnehmer erbringt,5 ist es für die Eignungsleihe von entscheidender Bedeutung, was der Auftraggeber zum Gegenstand der Eignungsprüfung gemacht hat. Stellt ein Drittunternehmen dem Bewerber/Bieter seine Arbeitskraft zur Verfügung, ohne, dass es sich dabei um einen Bestandteil der Eignungsprüfung handelt, liegt ein reiner Nachunternehmereinsatz vor. Stellt dagegen ein Unternehmen dem anderen seine Kapazitäten zur Verfügung, um ihm den Nachweis der erforderlichen Eignung zu ermöglichen, liegt ein Fall der Eignungsleihe vor.

Handelt es sich bei den zum Nachweis der Eignung zur Verfügung gestellten Kapazitäten um die Übernahme eines Teils des Auftrags, fallen Nachunternehmereinsatz und Eignungsleihe zusammen. Handelt es sich dagegen um andere Kapazitäten, die der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung nachgewiesen haben möchte, etwa die Vermietung notwendiger Geräte oder finanzielle Mittel eines bestimmten Umfangs, ist zwar § 6d EU VOB/A einschlägig. Zum Nachunternehmer wird das betreffende Unternehmen dadurch jedoch nicht.6

6Zentral ist daher, dass die im Folgenden kommentierten Vorgaben ausschließlich für Fälle der Eignungsleihe herangezogen werden können; die Nachunternehmer-Beschäftigung ist dagegen anderweitig geregelt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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