Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 538

Оглавление

4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),

10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) 1Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder

2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann.

2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) 1Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. 2Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. 3§ 6f EU Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder

9. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–5
B. Voraussetzungen eines zwingenden Ausschlusses wegen rechtskräftiger Verurteilung nach § 6e EU Abs. 1 VOB/A 6–16
I. Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids (§ 6e EU Abs. 1 und 2 VOB/A) 6–11
II. Kenntnis des Auftraggebers 12–14
III. Zurechnung (§ 6e EU Abs. 3 VOB/A) 15, 16
C. Zwingender Ausschluss wegen Nichtzahlung von Steuern etc. (§ 6e EU Abs. 4 VOB/A) 17–21
D. Absehen vom Ausschluss aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Verhältnismäßigkeit (§ 6e EU Abs. 5 VOB/A) 22–26
E. Fakultative Ausschlussgründe (§ 6e EU Abs. 6 VOB/A) 27–82
I. Verstoß gegen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A) 30, 31
II. Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzverfahren (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 2 VOB/A) 32–35
III. Schwere Verfehlung, die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt hat (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB/A) 36–43
IV. Vereinbarungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 4 VOB/A) 44–57
1. Allgemeines 44–46
2. Bietergemeinschaften 47, 48
3. Doppel-/Mehrfachbeteiligungen 49–56
a) Beteiligung als Bieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft 51, 52
b) Verdeckte Bietergemeinschaften 53–55
c) Beteiligung als Nachunternehmer 56
4. Hinreichende Anhaltspunkte 57
V. Interessenskonflikt (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 5 VOB/A) 58–60
VI. Projektantenproblematik (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 6 VOB/A) 61–63
VII. Mangelhafte Leistungserbringung (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A) 64–70
VIII. Schwerwiegende Täuschung in Bezug auf Ausschluss­gründe oder Eignungskriterien (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A) 71–78
IX. Unzulässige Beeinflussung, Beschaffung vertraulicher Informationen und Übermittlung irreführender Informationen (§ 6e EU Abs. 6 Nr. 9 VOB/A) 79–82
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх