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D.Vorgabe der gemeinsamen Haftung (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A)

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18§ 6d EU Abs. 2 VOB/A ermöglicht es dem Auftraggeber im Falle einer Eignungsleihe im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit die gemeinsame Haftung des Bieters und des Drittunternehmens für die Auftragsdurchführung zu verlangen.

19Anders als in der VgV haben sich die Verfasser der VOB/A exakt am Wortlaut der Richtlinie orientiert, sodass Auftraggeber im Baubereich eine gemeinsame Haftung für die gesamte Auftragsdurchführung nicht nur im Umfang der Eignungsleihe verlangen können. Unklar bleibt allerdings, wie die gemeinsame Haftung zivilrechtlich ausgestaltet sein muss bzw. was der Auftraggeber in dieser Hinsicht verlangen darf.

Möchte der Auftraggeber von seinem Recht, eine gemeinsame Haftung zu verlangen, Gebrauch machen, muss er dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Da es sich hierbei um eine wesentliche Bedingung handelt, die durchaus entscheidend für die Bereitschaft zur Eignungsleihe sein kann, müssen Bieter sowie Drittunternehmen von Beginn an die Anforderungen des Auftraggebers erkennen können.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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