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A.Allgemeines

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1§ 6d EU VOB/A enthält den bereits seit der VOB/A 2006 auch für Bauleistungen geltenden Grundsatz, dass Bewerber oder Bieter die an die Eignung gestellten Anforderungen in einem Vergabeverfahren nicht unbedingt selbst erfüllen müssen, sondern sich zum Nachweis ihrer Eignung auch auf andere Unternehmen bzw. deren Kapazitäten und Fähigkeiten stützen können. Hintergrund ist die Überlegung, dass ein bestimmter Eigenleistungsanteil nicht gefordert werden kann und deshalb auch solchen Bietern, die in bestimmten Marktbereichen nicht tätig sind, zur Förderung des Wettbewerbs eine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren ermöglicht werden soll.1 Die Folge ist, dass auch Unternehmen zum Wettbewerb zugelassen werden müssen, die sich selbst nicht gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen; ein typischer Fall ist der des General- oder Totalübernehmers. Oberhalb der Schwellenwerte spricht man daher davon, dass das sog. Selbstausführungsgebot grundsätzlich aufgehoben ist und nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden kann2 (zu der neu aufgenommenen Ausnahme vgl. unten die Kommentierung zu § 6d EU Abs. 4 VOB/A).

2In Umsetzung des Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU fällt die Regelung des § 6d EU VOB/A zur Eignungsleihe seit 2016 deutlich ausführlicher aus als davor. Bestehen geblieben ist der allgemeine Grundsatz, dass eine Eignungsleihe in Bezug auf die wirtschaftliche und technische sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglich ist, nicht jedoch für die Eignungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Wie zuvor die Zuverlässigkeit muss jeder Bewerber/Bieter ebenso wie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft, jeder Nachunternehmer oder jedes Unternehmen, das seine Kapazitäten im Wege der Eignungsleihe zur Verfügung stellt, selbst nachweisen, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A bei ihm vorliegen.

3Bezüglich einer Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen für die berufliche Befähigung (§ 6a EU Abs. 1 Nr. 3 lit. e VOB/A) oder die berufliche Erfahrung (§ 6a EU Abs. 1 Nr. 3 lit. a und b VOB/A) legt § 6d EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A als Voraussetzung fest, dass die benannten Unternehmen auch die Ausführung der entsprechenden Arbeiten übernehmen. An dieser Stelle überschneiden sich die Institute der Eignungsleihe sowie der Nachunternehmerbeauftragung. Erstmals neu aufgenommen mit der Reform 2016 wurde die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber im Falle einer Eignungsleihe im finanziellen/wirtschaftlichen Bereich die gemeinsame Haftung der Unternehmen vorschreiben (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A) sowie bei bestimmten kritischen Aufgaben vorschreiben kann, dass diese vom Bieter selbst ausgeführt werden (§ 6d EU Abs. 4 VOB/A).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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