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A.Allgemeines

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1§ 6e EU VOB/A ist auf Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU zurückzuführen und deckt sich inhaltlich mit den §§ 123, 124 GWB. Die dortige gesetzliche Regelung ist notwendig, da der Ausschluss von einem Vergabeverfahren in Grundrechte eingreifen kann. Die Verfasser der VOB/A haben lediglich minimale sprachliche und grammatikalische Anpassungen vorgenommen, wodurch sich jedoch keine Unterschiede im Regelungsgehalt ergeben.

2Mit Hilfe der Ausschlussgründe des § 6e EU VOB/A bzw. der §§ 123, 124 GWB wird sichergestellt, dass nur solche Unternehmen den Zuschlag erhalten, die Recht und Gesetz in der Vergangenheit eingehalten haben und bei denen gesetzestreues Verhalten auch in Zukunft zu erwarten ist. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue, die bisher zur Definition der Eignung herangezogen wurden, entfallen damit.1

3§ 6e EU Abs. 1 bis 5 VOB/A beinhalten die zwingenden Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen ein Unternehmen aus dem Vergabeverfahren auszuschließen ist, ohne dass dem Auftraggeber Ermessen zustünde. Abgesehen von einer erfolgreichen Selbstreinigung nach § 6f EU VOB/A kann hier allenfalls ausnahmsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses von einem Ausschluss abgesehen werden (vgl. dazu die Kommentierung zu § 6e EU Abs. 5 VOB/A).

4Anders sieht es bei den fakultativen Ausschlussgründen des § 6e EU Abs. 6 VOB/A aus. Hierbei handelt es sich um Pflichtverletzungen, die der Auftraggeber zum Anlass nehmen kann, das betreffende Unternehmen aus dem Verfahren auszuschließen. Im Unterschied zu den zwingenden Ausschlussgründen steht ihm dabei sowohl auf der Tatbestandsseite ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum als auch auf der Rechtsfolgenseite Ermessen zu.

5Nicht gesondert klargestellt wird in § 6e EU VOB/A, dass Ausschlussgründe in anderen Gesetzen ebenfalls zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen können. Gesetzessystematisch ist dies jedoch auch nicht notwendig, da § 124 GWB als höherrangiges Recht bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte jederzeit zu beachten ist und dort ergänzend eingreift, wo die VOB/A auf eine entsprechende eigene Regelung verzichtet. Auch im Anwendungsbereich des zweiten Abschnittes der VOB/A gilt mithin gemäß § 124 Abs. 2 GWB, dass § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt bleiben. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines der genannten Paragraphen ist der betreffende Bieter folglich entsprechend der jeweiligen Regelung von der Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren auszuschließen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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