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E.Vorgabe der Selbstausführung bei kritischen Aufgaben (§ 6d EU Abs. 4 VOB/A)

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20Wie bereits angesprochen, heben die §§ 6a ff. EU VOB/A im Oberschwellenbereich grundsätzlich das früher geltende Gebot der Selbstausführung auf, indem die Normen es den Bietern ermöglichen, sich mehr oder weniger unbegrenzt auf die Eignung Dritter zu berufen und Nachunternehmer einzusetzen. Unzulässig ist daher z. B. die pauschale Vorgabe, dass ein bestimmter Prozentsatz der ausgeschriebenen Arbeiten vom Bieter selbst zu erbringen sei.22 Als Rückausnahme wurde mit der Richtlinie 2014/24/EU der neue § 6d EU Abs. 4 VOB/A eingeführt. Danach kann der Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben von dem Bieter selbst bzw. – wenn es sich um eine Bietergemeinschaft handelt – von einem Mitglied der Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen.

21Aufgrund des Charakters als Ausnahmeregelung und der mit einer solchen Vorgabe verbundenen Beschränkung des Wettbewerbs wird der Begriff der „kritischen Aufgaben“ eng auszulegen sein. Zudem ist eine im Hinblick auf die Einzelleistungen hinreichend konkrete und bestimmte fachtechnische Einschätzung des Auftraggebers zu verlangen,23 die sorgfältig zu dokumentieren ist.

Gleichwohl ist der Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf der Grundlage sachlicher, willkürfreier Erwägungen nicht daran gehindert, in Ausnahmefällen auch den überwiegenden Teil der Arbeiten als „kritisch“ einzustufen und dementsprechend die Selbstausführung vorzuschreiben. § 6d EU Abs. 4 VOB/A enthält insofern keine Begrenzung. In Einzelfällen kann es damit sozusagen durch die Hintertür zu einer Rückkehr des Selbstausführungsgebotes kommen.24

§ 6e EU VOB/AAusschlussgründe

(1) Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

1. § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,

3. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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