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C.Zwingender Ausschluss wegen Nichtzahlung von Steuern etc. (§ 6e EU Abs. 4 VOB/A)

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17Durch die Vorgabe in Art. 57 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU stellt eine Verletzung der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung seit der Vergaberechtsreform 2016 einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Nach der VOB/A 2012 hatte es sich dabei noch um einen fakultativen Ausschlussgrund gehandelt.

18Unter den Tatbestand des § 6e EU Abs. 4 VOB/A fällt die Nichtentrichtung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen trotz bestehender Verpflichtung des Unternehmens. Zur Definition des Steuerbegriffs kann auf § 3 Abs. 1 Abgabenordnung verwiesen werden; die gesetzliche Sozialversicherung besteht in Deutschland aus den fünf Zweigen der Arbeitslosenversicherung (ALV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Pflegeversicherung (PV), der deutschen Rentenversicherung (RV) und der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Dem Begriff der Abgaben, der allgemein Geldbeträge umfasst, die an eine öffentliche Einrichtung zu zahlen sind, kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu; andere Abgaben als Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge sind von der Regelung nicht erfasst. Das lässt sich im Wege einer europarechtskonformen Auslegung daraus ableiten, dass die Richtlinie 2014/24/EU sowohl in Erwägungsgrund 100 als auch in Art. 57 Abs. 2 alleine von Steuern und Sozialabgaben spricht.11

19Entgegen der Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 123 GWB ist nach dem Wortlaut von § 6e EU Abs. 4 VOB/A nicht zwingend eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder rechtskräftige Gerichtsentscheidung notwendig, vielmehr reicht auch ein anderweitiger, geeigneter Nachweis der Pflichtverletzung. Aufgrund der schwerwiegenden Folge (zwingender Ausschluss aus dem Verfahren) sind die Anforderungen an einen solchen Nachweis jedoch hoch, er muss einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder rechtskräftigen Gerichtsentscheidung vergleichbar sein. In Betracht kommen dürften vor allem Bescheinigungen von Finanzämtern oder Sozialversicherungsträgern, aus denen sich die Nichterfüllung bestehender Verpflichtungen ergibt.

20Als Unterfälle erfasst werden von dem Ausschlusstatbestand auch Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung und wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a des Strafgesetzbuchs, die deswegen nicht gesondert in den Katalog des § 6e EU Abs. 1 VOB/A aufgenommen wurden.12

21In Satz 2 enthält § 6e EU Abs. 4 VOB/A eine spezielle Regelung zur Selbstreinigung, die gegenüber § 6f EU VOB/A vorgeht. Danach entfällt die Ausschlusspflicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Bevor ein Ausschluss erfolgen kann, ist daher dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zum Nachweis einer erfolgten Selbstreinigung zu geben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist der Zeitpunkt der Eignungsprüfung, mithin das Ende der Teilnahme- oder Angebotsfrist.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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