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C.Nachweise zum Umweltmanagement (§ 6c EU Abs. 2 VOB/A)

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6Im Unterschied zur Qualitätssicherung dient das Umweltmanagement eines Unternehmens dazu, die Prozesse und Zuständigkeiten so zu organisieren, dass rechtliche Anforderungen im Hinblick auf den Umweltschutz und mögliche weitergehende eigene und gesellschaftliche Ansprüche an ein umweltverträgliches Handeln erfüllt werden. Erfasste Aspekte können z. B. Energie- und Materialverbrauch, Emissionen, Abfall oder Abwasser sein.5

7Auch hier können öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen des Umweltmanagements erfüllen. In diesem Fall eröffnet § 6c EU Abs. 2 VOB/A drei Möglichkeiten zur Bezugnahme auf bestimmte Systeme/Normen:

Das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) 1221/2009 anerkannte Umweltmanagementsysteme oder sonstige Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

8Das Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) wurde 1993 von den Europäischen Gemeinschaften für Unternehmen entwickelt, die ihre Umweltleistung verbessern wollen.6 Organisationen jeder Art können mit dem EMAS-Label ausgezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen der sog. EMAS-Verordnung (VO (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009) erfüllen. Darüber hinaus eröffnet Art. 45 der VO (EG) Nr. 1221/2009 allen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen zu stellen, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Auf derartige andere, anerkannte Systeme können Auftraggeber ebenfalls Bezug nehmen. Als dritte Möglichkeit nennt § 6c EU VOB/A sonstige Normen, die auf europäischen oder internationalen Regelungen basieren und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Hierunter fällt vor allem die internationale Umweltmanagementnorm ISO 14001, die weltweit anerkannte Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem festlegt. Die Norm wurde auch vom Europäischen Komitee für Normung übernommen und ist im deutschsprachigen Raum als DIN EN ISO 14001:2015-11 geläufig.

9Auch im Bereich des Umweltmanagements gilt selbstverständlich, dass Auftraggeber gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten anerkennen müssen, weshalb auch die Nachweisforderung in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen mit dem entsprechenden Hinweis „oder gleichwertig“ zu versehen ist. Daneben haben Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber auch andere Nachweise anerkennt, wenn es ihnen gelingt, nachzuweisen, dass diese mit denjenigen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

§ 6d EU VOB/AKapazitäten anderer Unternehmen

(1) 1Ein Bewerber oder Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen – ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe).

2In diesem Fall weist er dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

3Eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen für die berufliche Befähigung (§ 6a EU Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e) oder die berufliche Erfahrung (§ 6a EU Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b) ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

4Der öffentliche Auftraggeber hat zu überprüfen, ob diese Unternehmen die entsprechenden Anforderungen an die Eignung gemäß § 6a EU erfüllen und ob Ausschlussgründe gemäß § 6e EU vorliegen. 5Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Bieter ein Unternehmen, das eine einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 5 vorliegen, zu ersetzen hat. 6Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, dass der Bieter ein Unternehmen, bei dem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Absatz 6 vorliegen, ersetzt.

(2) Nimmt ein Bewerber oder Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass Bewerber oder Bieter und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

(3) Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, so muss die Nachweisführung entsprechend § 6b EU auch für diese Unternehmen erfolgen.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder – wenn der Bieter einer Bietergemeinschaft angehört – von einem Mitglied der Bietergemeinschaft ausgeführt werden.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–3
B. Das Prinzip der Eignungsleihe (§ 6d EU Abs. 1 Satz 1–3 VOB/A) 4–15
I. Definition der Eignungsleihe 7–10
II. Die Notwendigkeit eines Verfügbarkeitsnachweises (§ 6d EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A) 11–15
C. Die Überprüfung der Eignung des „leihenden“ Unternehmens (§ 6d EU Abs. 1 Satz 4 ff. und Abs. 3 VOB/A) 16, 17
D. Vorgabe der gemeinsamen Haftung (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A) 18, 19
E. Vorgabe der Selbstausführung bei kritischen Aufgaben (§ 6d EU Abs. 4 VOB/A) 20, 21
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