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Timo Handel
Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet
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Страница 1
Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit
der Diensteanbieter sozialer
Netzwerke im Internet Eine Untersuchung nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher Regelungen
des Telemediengesetzes (TMG), des Medienstaatsvertrags (MStV),
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)
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Vorwort
Einleitung
Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News
A. Soziale Netzwerke im Internet
I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
1. Plattformen im Internet
2. Telemediendiensteanbieter
a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
b. Telemedien
aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG
cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG
dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV
ee. Ergebnis zur Qualifizierung sozialer Netzwerke als Telemedien
c. Eigene und fremde Telemedien des Diensteanbieters
d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln
e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG
aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos
bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters
cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln
dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion
ee. Trennbare Teile von Telemedien
ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern
f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter
3. Nutzer
4. Beliebige Inhalte
a. Der Begriff der „Information“ des TMG
b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG
c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG
5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte
6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote
1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke
a. Nutzerprofile
b. Vernetzungsfunktion
c. Social Sharing
d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion
e. Gruppen
f. Veranstaltungsseiten
g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten
h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages
i. News Feed
j. Suchfunktion
2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote
III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co.
B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede
C. Fake News
Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
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A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
I. Ort der täterschaftlichen Begehung
II. Ort der Teilnahme
1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers
2. Ort der Haupttat
a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB
b. Erfolgsort
aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten
bb. Gefährdungsdelikte
(1) Konkrete Gefährdungsdelikte
(2) Abstrakte Gefährdungsdelikte
(a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr
(b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr
(c) Theorie vom Tathandlungserfolg
(d) Rechtsprechung des BGH
(e) Zwischenergebnis
(3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte
(a) Alte Rechtsprechung des BGH
(b) Neue Rechtsprechung des BGH
cc. Ergebnis zum Erfolgsort
c. Begrenzung der Anwendung deutschen Strafrechts
aa. Der objektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
bb. Der subjektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
cc. Rückgriff auf § 7 StGB zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs
dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB?
ee. Hier vertretene Auffassung
3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)?
I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips
1. Diensteanbieter
2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat
a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung
b. Das Sitzland von Videosharingplattform-Anbietern
3. Telemedien, die in Deutschland angeboten oder verbreitet werden
4. Geschäftsmäßige Telemedien
5. Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
III. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip
1. Einzelfallausnahme
2. Beeinträchtigung oder qualifizierte Gefahr
3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG
4. Konsultations- und Informationspflichten
IV. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)
D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
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C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke
D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“
E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht
F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
I. Die zweistufigen Modelle
1. Eigenständiger Vorfilter
2. Eigenständiger Nachfilter
3. Tatbestandsintegrierter Filter
II. Die einstufigen Modelle
1. Tatbestandsmodifizierung
2. Vorsatzlösung
3. Rechtfertigungsgrund
4. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe
5. Persönlicher Strafausschließungsgrund
III. Stellungnahme
1. Bevorzugung der zweistufigen Vorfilter-Lösung
a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen
b. Haftungsprivilegierungen beinhalten eine Weichenstellung
c. Prüfungseffizienz
d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen
e. Mögliche Doppelprüfung
f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter
g. Kein dogmatischer Bruch
h. Kein tatbestandsintegrierter Filter
i. Keine Vorsatzmodifikation
j. Keine Rechtfertigungsgründe
k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe
m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung
2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
a. Irrtümer bei persönlichen Strafausschließungsgründen
b. Folgen einer Übertragung dieser Grundsätze auf die §§ 8 bis 10 TMG
c. Beschränkter Irrtum aufgrund subjektiver Elemente der Haftungsprivilegierungen
d. Beschränkter umgekehrter Irrtum?
e. Ergebnis zur Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
3. Bedeutung der Einordnung für die Teilnahmestrafbarkeit
4. Bedeutung der Einordnung für das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG
5. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
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